Gesetze / See-Unterkunftsverordnung

SeeUnterkunftsV

§ 14 Verhütung von Lärm und Vibrationen

Stand: 08.11.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/14#abs-1 (1) Unterkunftsräume und Freizeitbereiche an Deck dürfen keinen Lärmbelastungen oder Vibrationen ausgesetzt sein, die der Gesundheit oder dem Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder nicht zuträglich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/14#abs-2 (2) Unterkunftsräume und Freizeitbereiche an Deck sind in möglichst großer Entfernung von dem Maschinenraum, dem Rudermaschinenraum, den Ladewinden, den Heizungsanlagen, den raumlufttechnischen Anlagen und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Anlagen anzuordnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/14#abs-3 (3) Bei Bau und Verkleidung der Wände, Decken und Fußböden in den Lärmquellen aufweisenden Räumen sowie von selbstschließenden schalldichten Türen in Maschinenräumen sind Schallabdichtungen und andere geeignete schallschluckende Materialien zu verwenden.

§ 13 § 15